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Rechnungsprogramm für mittelständische Unternehmen, Vereine

und jetzt auch für Stadtverwaltungen, Kommunen und Landratsämter!

Hinweis: Änderung des Umsatzsteuergesetzes (§2b UStG) dahingehend, dass juristische Personen des öffentlichen Rechtes (jPdöR), d.h. Bund, Länder, Kommunen etc., für einige Leistungen Umsatzsteuer abführen müssen. (weitere Infos...)

Die Übergangsfrist wurde aufgrund der Coronakrise im Jahr 2020 um weitere zwei Jahre, d.h. bis zum 31.12.2022 verlängert. Ab dem 01.01.2023 wird der Paragraf also effektiv in Kraft treten. 

Pressemitteilungen (Dezember 2022) - "Weitere Erleichterung bei der Umsatzsteuer für die öffentliche Hand."
Die Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht (§ 2b UStG) wurde nochmals um zwei Jahre aufgeschoben. (weitere Infos...)

Unser AuftragsAbwicklungsSystem / AASys

Mittlerweile viel mehr als ein Rechnungsprogramm

AASys ist eine Software, die vor über 20 Jahren für unser eigenes Unternehmen programmiert wurde und bis heute permanent weiterentwickelt wird. Mit der Version 4.0 wurde AASys wieder an die neusten Programm-Standards angepasst. Bereits damals hochmodern als Webanwendung programmiert - heute auch Software as a Service (SaaS) genannt - benötigen sie also keine Installation auf Ihrem PC bzw. in ihrem Netzwerk. Einfach den Browser öffnen, unsere URL eingeben und schon wird über eine verschlüsselte Verbindung die Login-Seite unserer Software in einem deutschen Rechenzentrum gestartet.

Unsere Software - www.aasys.de:

  • Schreiben Sie Angebote, Aufträge und Rechnungen
  • Alle Dokumente können als PDF-Datei (im ZUGFeRD-Format) erstellt werden
  • Nutzen Sie den eigenen Kunden- und Artikelstamm
  • Kundenverträge: Aufträge zu fälligen Verträgen werden automatisch erkannt und angelegt
  • Versenden Sie Rechnungen und Lieferscheine einfach per E-Mail
  • Übermitteln Sie die Zahlungsaufträge an die Banksoftware per XML-Datei
  • Einfache Rechnungskontrolle der Offenen Posten mit Mahnwesen
  • Exportieren Sie Ihre Kundendaten mittels Export-Schnittstelle
  • Natürlich alle Programmbereiche über die Benutzer- / Rechteverwaltung zu- und abschaltbar
  • Für Kommunen auch mit Schnittstellen zum Finanzwesen (in Bayern OKFIS Schnittstelle)
  • Schnittstelle zur DATEV-Software
  • Hohe Sicherheit über verschlüsselte Verbindung
  • Ihre Datensicherung läuft automatisch nächtlich in unserem Rechenzentrum 
  • Viele weitere Funktionen...

Der Support durch unser Team ist unschlagbar - fragen Sie unsere Kunden!

Keine Warteschleife - Sie haben uns direkt am Telefon. Von organisatorischen Fragen bis zur Datenrücksicherung helfen wir ihnen immer gerne. Und alle Fragen zu unserem Programm beantworten wir unseren Kunden auch noch kostenlos!

    Aktuell sind unsere Kunden aus den Bereichen:

    • Stadtverwaltungen / Kommunen
    • Vereine (z.B. Stadtmarketing)
    • Dienstleistungsunternehmen
    • Unternehmen aus dem Handel
    • Einzelunternehmer

    Für Stadtverwaltungen bzw. Kommunen haben wir unsere Programme an ihre Vorgaben angepasst.

    Umsatzbesteuerung bereits zum 1. Januar 2021 geändert

    für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR)

    Im Rahmen des Jahressteuergesetzes ist das Umsatzsteuergesetz geändert worden und bereits zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Für Kommunen und ihre Betriebe gewerblicher Art galten bislang noch Übergangsregelungen, welche seit Januar 2021 bereits abgelaufen sind.

    Für Kommunen heißt es spätestens seit diesem Zeitpunkt: Die Erfassung und Bewertung aller Umsätze ist auf privatrechtlicher und hoheitlicher Grundlage erforderlich. Das kann bedeuten, dass früher umsatzsteuerfreie Leistungen in Zukunft umsatzsteuerpflichtig sind.

    Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) müssen demnach marktrelevante und privatrechtliche Leistungen nach den gleichen Grundsätzen erbringen wie andere Marktteilnehmer. Die Leistungserbringungen durch die jPdöR wird also grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.

    Steuerfrei bleiben z.B.:

    • Gebühren für hoheitliche Aufgabenerfüllung, beispielsweise für Pässe, Ausweise
    • Kfz-Anmeldung
    • Gewerbeanzeige

    steuerpflichtig werden z.B.:

    • der Verkauf von Waren, bspw. ein Familienstammbuch im Standesamt
    • die Fotokopie im Bürgeramt
    • Verkäufe der Touristinformation


    Übergangsfrist: Um die Auswirkungen dieses neuen Paragrafen analysieren und Betriebsprozesse dahingehend anpassen zu können, wurde den jPdöR eine Übergangsfrist von 4 Jahren gewährt. Diese Übergangsfrist wurde aufgrund der Coronakrise im Jahr 2020 um weitere zwei Jahre, d.h. bis zum 31.12.2022 verlängert. Ab dem 01.01.2023 wird der Paragraf also effektiv in Kraft treten.


    Pressemitteilungen (Dezember 2022) - "Weitere Erleichterung bei der Umsatzsteuer für die öffentliche Hand."
    Die Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht (§ 2b UStG) wurde nochmals um zwei Jahre aufgeschoben.

      Wir unterstützen Sie bei der Einführung Ihres neuen Rechnungsprogramms in allen Abteilungen. Sobald wir alle notwendigen Unterlagen wie ...

      • Vorlage Ihres Briefpapiers,
      • Liste der Organisationseinheiten, die Rechnungen schreiben,
      • evtl. Haushaltsstellen und Artikelliste,

      ... von Ihnen erhalten haben, führen wir das neue Rechnungsprogramm innerhalb von 14 Tagen bei Ihnen ein - inklusive einer Schulung Ihrer Mitarbeiter!

      Ihr PCS-Team

       

      Rufen Sie uns jetzt unter 09321 / 230 430 an. Wir präsentieren Ihnen unsere Software gerne unverbindlich!